Risikoaktivitaetenverordnung

Das neue Bundesgesetzt über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten ist beschlossene Sache und trifft am 1. Januar 2014 in Kraft.
Um was geht es in diesem Gesetz, Wer betrifft es und warum die Sicherheit darunter leidet…

Je mehr das Gesetz bei den einzelnen verantwortlichen Gremien und Stellen ankommt, desto klarer wird, welche schlechte Lösung damit erstellt wurde.

Hauptgrund hierzu sind die Kriterien der Abgrenzung: Liegt der Verdienst eines Schneesport-, Ski- oder Snowboardlehrers innerhalb der “Risikotätigkeit” unter 2300.- Sfr. pro Jahr, kann man praktisch alles machen, egal wo und wann, selbst Bergführer Tätigkeiten sind möglich. Unter Risikotätigkeit für Snowboard Instruktoren wird hier Folgendes verstanden: Fahrten oberhalb der Waldgrenze und ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Bergbahnen abseits der Piste, oberhalb der Waldgrenze auf einer Tour bis 35° und auf einer Variante oberhalb der Waldgrenze ab 30° bis 40° Hangneigung.

Das heisst, nur Anbieter von Risikotätigkeiten mit einem spezifischen Verdienst “über 2300.- Sfr. pro Jahr” (nur innerhalb der Risikotätigkeit und wohlgemerkt nur über der Waldgrenze also ab ca. 2200 M.ü.M. geltend) müssen eine Bewilligung beantragen. Alle anderen, und damit wohl 98% der Ski und Snowboardlehrer, die nicht mehr als 2300.- pro Saison innerhalb dieses Risikobreichs verdienen, brauchen innerhalb dieser Beschränkung keine Bewilligung. Im Klartext heisst das bei der Rechtsprechung, dass der oder die Schneesportlehrerin im Nachteil ist, wenn er/sie eine Bewilligung besitzt. Denn sollte ein Unfall passieren, werden Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer zusätzlichen Bewilligung einer anderen Massfigur gegenüber gestellt und haben eine verschärfte Rechtsprechung und Beurteilung zu er- warten. Es ist deshalb jedem, dessen Verdienst unter 2300.- mit Tätigkeiten im Risikobereich liegt, davon abzuraten, diese Bewilligung bei seinem Wohnkanton einzufordern.

Mit Bewilligung bei mehr als 2300.- Sfr.
Risikozonen: Geltungsbereich des Gesetzes
1. Ausserhalb der Piste, also nicht im Bereich der Verantwortung der Bergbahn ist,
2. nur oberhalb der Waldgrenze
Grafik Erklärung Risikozone:
Rot = Geschlossen: Sind die roten Bereiche oberhalb der Waldgrenze, da sie über 35° und mehr als 40° bei der Variante von der Bergstation aus beinhalten.
Blau = Offen: ist die blaue Variante, wenn nicht steiler als 40°. Offen sind auch die violetten Touren wobei innerhalb der Waldgrenze die Hangneigung auch steiler als 40° sein darf! Offen ist auch die grünen Fahrt zwischen zwei Pisten, da unter 30° Hangneigung.

Ohne Bewilligung mit weniger als 2300.- Einnahmen in diesem Risikobereich: ALLES OFFEN! auch der rote Bereich! Bestehen bleibt natürlich eine Eigenverantwortung des einzelnen Instruktors!

Risikozone

Fazit: Diese Gesetzgebung hat nix mit der Sicherheit für den Teilnehmer zu tun. Auch wenn er ausschliesslich Instruktoren bucht mit Bewilligungen. Nicht gewerbsmässig handelt, wer seine Aktivität im Rahmen einer Vereinsveranstaltung anbietet oder der Anbieter unter den Einnahmen von 2300.- Sfr pro Jahr in diesem Risikobereich liegt. Warum also dieses Gesetz? Das Gesetz zu den Risikoaktivitäten geht auf den Canyoning-Unfall im Berner Oberländer Saxetbach 1999 zurück. Beim Vorfall starben 21 Menschen, zum grössten Teil handelte es sich um Touristen aus Australien. Hinter dem Gesetzesentwurf steht auch der Schweizer Bergführerverband, dazu mussten aber die Vereine wie J&S einbezogen werden so wie auch die Wander- und Kletterlehrer. Auch mussten die EU- oder EFTA-Staaten miteinbezogen werden.
Was dabei raus kam ist: Jedermann kann ohne Nachweis in den oben genannten Risikozonen mit einer genügenden Ausbildung und des Einhalten minimaler Sicherheitsstandards, kommerzielle Angebote im Bereich des Freeride und Gebirgstouren abseits markierter Wege auf den Markt bringen… Solange Sie unter 2300.- Sfr pro Jahr bleiben, oder unter der Waldgrenze bleiben.

Jede Person, die gegen Entgelt Angebote in diesen Kategorien beansprucht, verlässt sich darauf, dass die minimalen Sicherheitsstandards eingehalten und letztlich das zwar immer verbleibende, und wohl auch erwünschte Restrisiko reduziert wird. Für die entsprechende Leistung eines Führers bezahlt er schliesslich ja auch ein Entgelt.
Warum sollten Variantenabfahrten unterhalb der Waldgrenze in allen Schwierigkeitsgraden sicherer sein als über der Baumgrenze? Na, wer weiss die Antwort?

Links:
Bundesrat heisst Verordnung zum Gesetz über Risikoaktivitäten gut
Risikoaktivitätengesetz und -verordnung treten per 1. Januar 2014 in Kraft

SSBS / Schweizer Schneesport Berufs- und Schulverband
Keine Bewilligungs- und Zertifizierungspflicht für Jugendorganisationen und NGO
Merkblatt für Schneesportlehrer – Kanton Graubünden

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